Rechtsanwaltskanzlei Walter Schröder
in Kooperation und Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Torsten Engel

Verkehrsrecht

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für Aufsehen

Am 11.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über dauerhafte verdeckte Videoaufzeichnungen getroffen. Gerichtsentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das zuständige Amtsgericht Güstrow zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu fest, dass derartige Maßnahmen ohne gesetzliche Grundlage gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstoßen.

Willkür sei dabei jedoch "...nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist." Eine derartige Maßnahme „...bedarf...einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist...“ Das Verfassungsgericht stellt aber gleichzeitig fest, dass nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß darstellt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hebelt entgegen anderweitiger Auffassung nicht jeden Blitzer aus. Dem Rasen nach Lust und Laune, wie mitunter nunmehr propagiert wird, ist damit nicht freie Bahn gegeben. Entscheidungen dazu, wie sie von den Amtsgerichten Eilenburg oder Grimma zu den Aktenzeichen: 5 OWi 253 Js 53556/08 bzw. 003 OWi 153 Js 30059/09 getroffen wurden, dürften kaum Bestand haben.

Die Amtsgerichte sind zukünftig in der Verpflichtung, zu prüfen, ob Videoüberwachungen durch eine Rechtsgrundlage gerechtfertigt sind oder nicht. Im letzteren Fall dürfen sie im Bußgeldverfahren nicht verwendet werden.

Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall zweckmäßig.

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Baurecht

Prüfbarkeit einer Nachtragsrechnung

Rechnungen werden nur fällig, wenn sie schlüssig begründet werden. Das bedeutet, dass sich aus der Rechnungslegung alle Gründe ergeben müssen, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtfertigen.

Wenn sich beispielsweise bei der Bauausführung durch unerwartete Bodenverhältnisse wesentliche oder komplizierte Veränderungen zur Erstellung einer Baugrubensohle ergeben, so ist dies bei Vertragsänderungen sowie im Nachtragsangebot deutlich zu charakterisieren. Ein Nachtragsangebot, in dem auf weitere Kosten im Rahmen dieser Vertragsänderung hingewiesen wird und zunächst nur ein Mehrverbrauch an Material geltend gemacht wird, reicht nicht aus.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.08.2009 zum Aktenzeichen VII ZR 205/07 eine derartige Angelegenheit unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 5 VOB/B entschieden.

Danach muss eine Rechnung, die auf der Grundlage einer Vertragsänderung/Nachtrag ohne konkrete Preisangaben beruht, die Preisänderungen mit sämtlichen Mehr- und Minderkosten belegen.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Rechnung grundsätzlich nicht prüfbar und somit nicht fällig.

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Zahlungsbürgschaft und spätere Nachträge

Der BGH hatte am 15.12.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 107/08, über eine nicht so seltene Frage, die Zusatzleistungen und erhebliche Vertragsänderungen betraf, zu entscheiden. Danach hatte der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Zahlungsbürgschaft nach § 648 a BGB erhalten, die nach VOB-Vertrag einen bestimmten Leistungsumfang betraf. Im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme kam es zu erheblichen Vertragsänderungen und Nachträgen, was mit einer nicht unbeträchtlichen Erhöhung der Werklohnforderung verbunden war. Für diese Erhöhung der Werklohnforderung haftet der „Bürge“ nicht. Der BGH stellte dazu fest, dass im Gegensatz zum Auftragnehmer dieses „Zusatzrisiko“ für den „Bürgen“ weder im Grund noch im Umfang kalkulierbar ist und aus diesem Grunde auch Vertragsparteien nicht davon ausgehen können, dass der „Bürge“ entgegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB diese „Zusatzrisiken“ übernimmt.

Der BGH hat damit durch Urteil eine Ansicht vertreten, die in der Literatur häufig umstritten ist.

Um bei Zahlungsbürgschaft auch Nachträge abzusichern, sind Zusätze in der Bürgschaftserklärung erforderlich.

Es lohnt sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

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