Rechtsanwaltskanzlei Walter Schröder
in Kooperation und Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Torsten Engel

Familienrecht

Die Reform des Familienverfahrensrechts

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird durch die Reform völlig neu geregelt und prozessrechtlich erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst (FamFG). Die Schwerpunkte der Reform liegen in der verstärkten und einheitlichen Ausgestaltung der Rechte der Verfahrensbeteiligten, unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

Mit der Einführung des "großen Familiengerichts" ist die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert worden. Dadurch ist die Voraussetzung gegeben, dass künftig alle Streitigkeiten, die die Ehe und Familie betreffen, vor einem Gericht entschieden werden. Die Beschleunigung der Verfahren ist wesentliche Zielsetzung.

Einige wichtige Änderungen

Schnelle Scheidungsmöglichkeit auch durch Versorgungsausgleichsreform

Zeitgleich mit der Familienverfahrensrechtsreform ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten, welches die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs erheblich verbessert. Die neue Regelung sorgt für mehr Transparenz und Zeitersparnis, was eine schnellere Scheidung ermöglicht. Fallstricke aus dem alten Recht wurden weitestgehend aus dem Weg geräumt, so ist z. B. ein vertraglicher Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch dann noch wirksam, wenn die Einigung über den Verzicht erst kurz vor der Scheidung erfolgt.

Das Unterhaltsverfahren mit Neuerungen

Ab dem 01.09.2009 anhängig gemachte Unterhaltsverfahren unterliegen ebenfalls dem Beschleunigungsprinzip. Das Gericht hat Auskunftsrechte, die zur Beschleunigung der Verfahren führen können.

  • Einstweilige Anordnungen zum Unterhalt wurden erleichtert, Eilverfahren sind nunmehr auch möglich, ohne die Hauptsache anhängig zu machen. Die Glaubhaftmachung entfällt auf Grund gesetzlicher Vermutung, sogar eine Entscheidung, die die Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, ist möglich.
  • Durch den Wegfall der Beschwerdemöglichkeit bei einer Eilanordnung, die auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung erging, muss zur Überprüfung ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden. Für Letzteres besteht grundsätzlich Anwaltszwang.

 

Die Reform des Güterrechts

 Mit dem 01.09.2009 sind ebenfalls Regelungsveränderungen zum Zugewinnausgleich in Kraft getreten. Das sogenannte negative Anfangsvermögen (Schulden) ist in der alten rechtlichen Regelung nicht berücksichtigt worden, was zu erheblichen Verschiebungen und Ungleichbehandlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs führen konnte. Die Tilgung von Schulden eines Ehegatten während der Ehe ist nach dem neuen Recht bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Eine weitere wesentliche Änderung liegt in der Stichtagsregelung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Wenn bisher die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Stichtag für den Zugewinnausgleich war, blieb trotzdem für den ausgleichspflichtigen Ehepartner bis zur Ehescheidung in der Regel genügend Zeit, um sich zu entreichern.

Die Neuregelung erschwert zumindest erheblich die Entreicherungsmöglichkeiten. Nicht mehr der Tag der Scheidung, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt die Höhe der Ausgleichsforderung. Darüber hinaus besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, seine Ansprüche besser, z. B. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, zu sichern.

Alle am 01.09.2009 in Kraft getretenen Reformen erhöhen die Gestaltungsmöglichkeiten und sollten Anlass sein, rechtlichen Rat zu suchen.

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Strafprozessrecht

 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Am 01.01.2010 ist ein neues Gesetz zum Untersuchungshaftrecht in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle trägt der auf die einzelnen Bundesländer übergegangenen Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft Rechnung.

Darüber hinaus wurde durch den Gesetzestext die Kritik des Europäischen Ausschusses (kurz CPT genannt) berücksichtigt. Im Wesentlichen wurden die Belehrungspflichten des Beschuldigten neu geregelt, um sicherzustellen, dass gleich mit der Verhaftung eine entsprechende umfangreiche Belehrung vorgenommen wird.

Diese Belehrungspflichten sind jedoch auch im neuen Gesetz mit Mängeln behaftet. So muss im neuen Gesetzeswerk über das Akteneinsichts- und Informationsrecht, welches im § 147 Abs. 2 und 7 StPO neu geregelt wurde, nicht belehrt werden, ebenso wenig über das Recht bei Haftbefehlsvollstreckung unverzüglich einen notwendigen Verteidiger zu bestellen.

Trotz dieses Umstandes ist allein die Bestellung eines notwendigen Verteidigers (Pflichtverteidigers) für den Inhaftierten die „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ (U-Haft) zu erfolgen hat, eine wesentliche wenn nicht die wesentliche Verbesserung im Gesetzeswerk.

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